Welche Möglichkeiten bietet ein Scheidungsvergleich? Welche Fallen, welche Missverständnisse können sich einschleichen?
Die Tätigkeit in der Familienberatung, der stetige Kontakt mit Klienten einerseits, sowie Gericht und Anwälten andererseits bietet neben der eigenen Erfahrung als Familienmediator die Möglichkeit, eine gewissen Überblick zu bieten:
Erst einmal sollte geklärt werden, ob die Scheidung nach § 55a EheG, also die einvernehmliche Scheidung überhaupt das Mittel der Wahl ist, oder ob nicht durch einen Trennungsvertrag oder eine Scheidung wegen Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft (§ 55 EheG) die Ziele besser erreicht werden können, insbesondere ist dies manchmal in Hinblick auf die allfällige Hinterbliebenenpension (Witwenpension) ein Thema. Nachdem bei der einvernehmlichen (§ 55a) Scheidung die Hinterbliebenenpension mit der Höhe des tatsächlich auf Basis des Scheidungsbeschlusses geleisteten Unterhalts gedeckelt ist
Im Gegensatz dazu besteht unter gewissen Voraussetzungen im Rahmen einer Scheidung nach §55 EheG die Möglichkeit, durch den gleichen Unterhalt wie nach einer §55a Scheidung die volle Hinterbliebenenpension zu erhalten. Freilich bedarf es hierfür einen gewissen Konsens zwischen den scheidungswilligen Ehepartnern, doch winkt als Bonus die Absicherung durch die Witwen-(Witwer-) pension.[ii]
Ein sogenannter Trennungsvertrag ist freilich auch eine Variante, wenn die Tatsache, dass die Ehepartner offiziell weiterhin verheiratet bleiben entweder erwünscht[iii] ist, oder zumindest angesichts der Vorteile (sozialversicherungs-, erb-, miet-, zivilrechtlich oder auch statusmäßig) in Kauf genommen wird. In diesem Vertrag können je nach Formulierung die Lebensverhältnisse geordnet werden, Vermögen gleich einer Scheidung aufgeteilt werden und sogar der Status der Zerrüttung dermaßen festgehalten werden, dass keine Handlung des jeweils anderen Ehegatten die Ehe noch weiter zerrütten kann. Hierfür sollte aber jedenfalls die Beratung eines erfahrenen Juristen und/oder Mediators eingeholt werden, da die Formulierung hinsichtlich einzelner Worte einen massiven Unterschied machen kann.
Fiel nun die Wahl nach eingehender Überlegung auf die einvernehmliche Scheidung, so gilt es, den beim jeweilig zuständigen Gericht aufliegenden” Antrag auf einvernehmliche Scheidung” zu besorgen und gemeinsam auszufüllen. [iv]
Der Antrag selber besteht aus reinen formalen Punkten, sowie der Bestätigung über die Beratung hinsichtlich der (sozial-)rechtlichen Folgen der Scheidung[v] und – wenn eheliche minderjährige Kinder von der Scheidung betroffen sind – einer verpflichtenden Familien- und Elternberatung, welche von (gem. § 95a AußStrG) zertifizierten ElternberaterInnen durchgeführt wird.
Am Ende des formellen Antrags wird gemeinsam die Scheidung der Ehe beantragt und dies mit der Unterschrift der Ehegatten bekräftigt.
Der inhaltlich relevante Teil des Scheidungsantrags ist der Scheidungsfolgenvergleich welcher sich wiederum in 2 Teile gliedert:
Erst werden sämtliche Aspekte hinsichtlich der gemeinsamen ehelichen minderjährigen Kinder geregelt, so muss es einen Konsens bezüglich
- Obsorge
- Betreuungsort
- Kontaktrecht
- Kindesunterhalt
geben.
Ad Obsorge: Hier kann nicht nur zwischen gemeinsamer oder alleiniger Obsorge, also zwischen 0 oder 100% entschieden werden. Vielmehr ist auch ein Modell möglich, in dem der unterkunftgebende Elternteil die gänzliche Obsorge hinsichtlich aller Aspekte der Obsorge hat, der andere seine Obsorge jedoch nur auf einen Teil (beispielsweise der Vertretung vor Behörden) ausübt. Es ist also möglich, die Obsorge auch nur hinsichtlich mancher Einzelaspekte zu definieren und so den Bedürfnissen und Befürchtungen der jeweiligen Elternteile gerecht zu werden. Jedenfalls aber muss jener Elternteil der den hauptsächlichen Betreuungsort zur Verfügung stellt, immer die Obsorge im vollen Umfang haben. (Für den Fall einer vereinbarten Doppelresidenz wird ein so großes Maß an Konsens vorausgesetzt, dass die Frage der Obsorge wohl kein Diskussionspunkt sein wird)
Ad Betreuungsort:
Dieser wird bei einem der beiden Elternteile gewählt und kann grundsätzlich auch nach der Scheidung gewechselt werden. Die Festlegung des Betreuungsortes hat rechtliche Auswirkungen auf Kindesunterhalt, Kontaktrecht und auch Obsorge. Die durch eine oberstgerichtliche Neuinterpretation des Gesetzes angedachte Möglichkeit der Doppelresidenz mit all ihren Auswirkungen etc habe ich versucht, ansatzweise in einem anderen Blogartikel bzw Beitrag unter www.derstandard.at zu beleuchten.
Ad Kontaktrecht:
Das Kontaktrecht des Kindes gegenüber seinen Eltern fixiert das Recht des Kindes auf regelmäßigen Kontakt zu beiden Elternteilen. Es soll eben auch der Kontakt zum nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteil rechtlich festgeschrieben werden. Hier reicht es nicht, eine wage Formulierung wie: “wird einvernehmlich vereinbart”, ” alle 2 Wochen” oder ” nach Verfügbarkeit der Eltern und Willen des Kindes” zu finden, nachdem eine solche Vereinbarung verhindern würde, dass das Recht des Kindes mangels konkreter Ausformulierung jemals auch durchgesetzt werden könnte. (Nur eine konkrete Formulierung mit unzweifelhaften Daten kann auch durchgesetzt werden: Jedes zweite Wochenende von Freitag 16:00 bis Sonntag 18:00 mit Abholung vom Wohnsitz des Kindes sowie Dienstag nach der Schule bis 18:00 mit Übergabe am Wohnsitz des Kindes (als Beispiel)) Wie im Rahmen der jüngsten Diskussion zur Doppelresidenz oft thematisiert, kann auch schon bisher eine entsprechende Vereinbarung mit dem nötigen Goodwill aller Beteiligten auf dem Weg des Kontaktrechts erzielt werden, solange es keine Probleme hinsichtlich der Geldleistungen aus dem Titel des Kindesunterhalts gibt.
Nicht zu vergessen sei auch die folgende, unscheinbar wirkende, aber in ihren Möglichkeiten beträchtliche Klausel:
“Darüber hinaus nach Maßgabe der Verfügbarkeit der Eltern und Berücksichtigung des Kindeswohls nach freier Vereinbarung.” Hier öffnen die Eltern einander und vor allem dem Kind die Türe für eine auch kurzfristige unproblematische Kontaktvereinbarung. Nicht, dass eine solche Vereinbarung dafür zwingend nötig wäre.. sie hilft aber schon alleine dadurch, dass sie in den Vergleich aufgenommen wurde.
Ad. Kindesunterhalt:
Dieser bildet gemeinsam mit der Kontaktrechtsvereinbarung den einzigen Teil, welcher einer völlig freien Verfügung der Eltern entzogen ist. Der Gesetzgeber sorgt so für das Recht des Kindes auf Unterhalt durch beide Eltern vor. Während der im gemeinsamen Haushalt lebende Elternteil seinen Teil am Kindesunterhalt durch Naturalien leistet (durch Bereitstellung von Essen, Wohnraum, Fürsorge, Heizung, tägliche Anwesenheit etc) leistet der andere Elternteil seinen Anteil in Geld. Dieser Anteil wird grundsätzlich in altersabhängigen Prozenten vom durchschnittlichen monatlichen Durchschnittseinkommen berechnet.
Die möglichen Probleme und Diskussionspunkte liegen weniger in der Berechnung der Prozente, sondern in der Festlegung der Unterhaltsbemessungsgrundlage: mögliche Stichworte hier sind:
Besteht überhaupt noch eine Berechtigung des Kindes auf Unterhalt?
Fallen Zahlungen aus Abfertigungen in die Bemessungsgrundlage?
Werden Sonderzahlungen voll eingerechnet?
Wie werden Kosten eines Schikurses verrechnet?
Der geldunterhaltspflichtige Elternteil vermietet nebenbei eine Wohnung, sind die Mieteinnahmen unterhaltsrelevant?
Es besteht eine Divergenz zwischen offiziellem Einkommen (AMS) und tatsächlichem Lebensstil aufgrund finanzieller Unterstützung der Herkunftsfamilie.
Das Einkommen im Vorjahr unterscheidet sich aufgrund eines Jobwechsels maßgeblich von jenem im aktuellen Jahr
Wie wird das als überdurchschnittlich empfundene Engagement des nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteils im Rahmen des Kontaktrechts im Unterhalt berücksichtigt?
Kann das Wohnrecht des unterkunftgebenden Elternteils mit dem Kind im Haus des anderen Elternteils gegengerechnet werden?
Wie kann verhindert werden, dass sich ein Elternteil durch den Geldunterhalt bereichert und ein “schönes Leben” macht?
u.s.v.a.m………….
Der Leser erkennt, die Fülle an möglichen Fallstricken und Sollbruchstellen, die einer vernünftigen Einigung zum Wohle des Kindes entgegen stehen, doch ist im Sinne einer nachhaltigen Vereinbarung ein diesbezüglicher Konsens wichtig. Streitigkeiten über den Kindesunterhalt belasten nicht nur das Kind selber, sondern auch über allfällige Gutachten bezüglich der Leistungsfähigkeit des Geldunterhaltspflichtigen dessen Budget.
Eine eingehende Beratung und Unterstützung hinsichtlich der erwähnten Fragestellungen kann freilich nicht im Rahmen eines allgemeinen Textes geboten werden, doch bietet die Erfahrung für die unterschiedlichen Themengebiete adäquate Lösungsmodelle im Einzelfall.
Nachdem nun die nötigen Punkte hinsichtlich des Nachwuchses abgehandelt und im besten Fall konsensual und kindeswohlorientiert vereinbart wurden, richtet sich der weitere Inhalt des Scheidungsfolgenvergleiches nun auf die Regelung der finanziellen Aspekte zwischen den zukünftigen Ex-Ehegatten:
Nachehelicher Unterhalt
An erster Stelle wird die Regelung des nachehelichen Unterhalts angestrebt.
Hier stehen neben der Möglichkeit eines wechselseitigen Unterhaltsverzichts (auch für den Fall unverschuldeter Not, Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Änderung des Gesetzeslage) [vi] auch befristete oder bedingte Unterhaltsvarianten zur Verfügung. Eine Regelung a la: ” 200.- im Monat” klingt zwar einfach, hat aber zur Folge, dass dieser Betrag völlig unabhängig von der weiteren Entwicklung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen bis jedenfalls zu seinem Ablegen und möglicherweise sogar von seinen Erben zu leisten ist. Daher empfiehlt sich eine “maßgeschneiderte” Lösung, welche sowohl die Bedürfnisse des Unterhaltsempfängers wie auch die Möglichkeiten des Unterhaltspflichtigen mit in Erwägung zieht. Ebenso kann eine Wertsicherungsklausel eingefügt und Bezug auf das zukünftige Einkommen des Unterhaltsbeziehers genommen werden.
Auf die Folgen hinsichtlich des Anspruches auf Hinterbliebenenpension sei hier nicht im einzelnen eingegangen, ich verweise einerseits auf den entsprechenden Text in Wanderer/Handbuch Mediation (WEKA-Verlag) andererseits auf die rechtliche Beratung vor der einvernehmlichen Scheidung. Erwähnt sei jedoch die Möglichkeit, alternativ zu einer Vorsorge über die Hinterbliebenenpension eine Ablebensversicherung zu Gunsten des Ex-Partners abzuschließen. Die Prämien können durchaus ähnlich den Unterhaltsleistungen (oder auch geringer) sein und der Anspruch gründet sich auf einen zivilrechtlichen Vertrag zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer.
Vermögensaufteilung:
Grundsätzlich sei zur Vermögensaufteilung folgendes gesagt:
Sätze wie “Ererbtes und Geschenktes unterliegt nicht der Vermögensaufteilung” oder “das Vermögen ist 50:50 aufzuteilen” sind ebenso richtig wie….. irrelevant für eine einvernehmliche Scheidung. Freilich haben sie im Falle einer strittigen Vermögensaufteilung Gültigkeit, doch diese ist nur in einem verschwindend geringen Anteil aller Scheidungsverfahren das Mittel der Wahl. Während bei knapp über 85% der Scheidungen der Weg über das außerstreitige Verfahren geht, wird auch bei den restlichen 15% zumeist ein Vergleich über die Vermögensaufteilung geschlossen, sodass eigentlich nur in knapp 10% dieser 15% eine strittige Vermögensaufteilung von Nöten ist.
In allen anderen Fällen geht es nicht um juristische Stehsätze, sondern schlicht um den Konsens der Parteien. Ob man sich an diesen scheibaren Vorgaben orientiert oder nicht, sei den zukünftigen Ex-Partnern vorbehalten, doch sei auf eine gewisse “Scheuklappenfunktion” dieser Sätze hingewiesen.
Eine Vereinbarung, welche sich an den Bedürfnissen der Parteien und deren Möglichkeiten orientiert, ist jedenfalls einer 0815-Ratgeber-Schablone vorzuziehen. Schließlich handelt es sich wohl kaum um eine 0815-Schablonen-Scheidung.
Die eheliche Wohnung
Eine Regelung hinsichtlich der Ehewohnung hängt von deren rechtlichen Gestalt ab. Es liegt auf der Hand, dass eine Mietwohnung anders gehandhabt werden muss, als eine gemeinsam in der Ehe angeschaffte Eigentumswohnung. Diese wiederum hat möglicherweise[vii] ein anderes rechtliches Schicksal als eine Eigentumswohnung, die seitens der damaligen Verlobten noch vor der Hochzeit erworben wurde. Eine Übertragung des halben Grundbuchsanteils hat wiederum möglicherweise steuerrechtliche Konsequenzen[viii]. Handelt es sich bei der Ehewohnung um ein noch nicht fertig abgezahltes Einfamilienhaus müssen neben den Eigentumsregelungen auch noch die monatlichen Raten des Kredits[ix] und bedacht werden.
Eine Genossenschaftswohnung führt gegebenenfalls dazu, dass eine Einigung hinsichtlich des Genossenschaftsbeitrags oder einer Abgeltung desselben nötig wird.
Oft lassen sich, die finanziellen Möglichkeiten vorausgesetzt entsprechende Einigungen durch eine einmalige oder ratenförmige Ausgleichszahlung erreichen, welche demjenigen Ehepartner, der die eheliche Wohnung verlässt, einen Neustart ermöglicht und dem anderen den ungestörten Besitz des Eigentums ermöglicht. Unter Umständen kann auch die Ausgleichszahlung in Ratenform als zeitlich begrenzter Unterhalt tituliert werden, der Fantasie sind höchstens weite Grenzen gesetzt.
Wichtig ist es für den Fall, dass die Ehegatten noch bis zur oder bis zu einem Zeitpunkt nach der Scheidung gemeinsam wohnen, einen Zeitpunkt festzulegen, an welchem das ehemals eheliche Heim nur noch von einem benutzt wird. Ab wann also der andere sich zum Auszug verpflichtet. Wenngleich es durchaus Paare gibt, bei welchen auch auf Goodwillbasis der Ex-Partner noch länger als den vereinbarten Termin im Heim das anderen wohnen darf, so stellt doch der gerichtlich fixierte Tag jene Grenze dar, an welcher der fortan alleine Nutzungsberechtigte einen Rechtstitel zur Räumung in der Hand hat.
Schulden:
Schulden stellen oft nicht nur eine Hürde für einen gelingenden Neustart für die Expartner dar, sie sind manchmal bereits vorher ein Grund für die Zerrüttung der Ehe. Die dadurch entstandene Stresssituation verbunden mit anderen Faktoren erzeugt manchmal den Boden für weitere Konflikte, welche schlussendlich beim Mediator oder bei Juristen der unterschiedlichsten Professionen (Berater, Anwälte, Notare, Richter, etc….) enden. Im vorliegenden Text sollen primär 2 Aspekte der Schuldenthematik angesprochen werden, und zwar jene, die ohne Verhandlungstaktiken mit der Hausbank von statten gehen können. Auf der einen Seite besteht die Möglichkeit einer Vereinbarung im Innenverhältnis, der zufolge zwar beide Ex-Partner weiterhin als Kreditnehmer und/oder Bürge und Zahler gerade stehen, sie sich aber im Innenverhältnis durch eine vereinbarte Schad- und Klagloshaltungsklausel absichern.
Eine andere (im Zweifel zu präferenzierende ) Variante ist die Möglichkeit, gemäß § 98 EheG einen Antrag auf Ausfallsbürgschaft zu stellen. Jener Ausfallsbürge kommt erst dann zum Tragen, wenn der Kreditnehmer (also der andere) nach Pfändung sämtlicher Sicherheiten (Lohn, Fahrnisse, Hypotheken) für die Bank ausgefallen ist (daher der Name). Diese Herabstufung kann das Gericht auf entsprechenden Antrag ohne Rückfrage mit der Bank beschließen.
Aufteilung der ehelichen Gebrauchsgüter
wie auch bezüglich der anderen Themen (Geld, Wohnung etc) bedarf es auch hinsichtlich der ehelichen Gebrauchsgegenstände einer Einigung. Was einfach wirkt muss nicht immer problemlos sein. Denn manchmal hängen an gewissen Dingen besondere Emotionen, spezielle Erinnerungen. Ein besonderes Bild aus Venedig, das Foto mit den Kindern, ein gemeinsam gewonnener Pokal. Hier gilt es, eine möglichst klare Einigung zu finden, und der Versuchung des “Das machen wir uns schon später aus” zu widerstehen. Schließlich findet sich am Ende einer Scheidungsvereinbarung eine Klausel, der zufolge die Parteien ausdrücklich auf alle weiteren Ansprüche (…) wechselseitig verzichten. So beispielsweise auf Ansprüche aus ehelichem Vermögen, Gebrauchsgegenstände oder auch Mitwirkung im Erwerb des anderen. Eine Aufteilung sei also wohl überlegt und hinterfragt.
Zum aufzuteilenden Gebrauchsvermögen zählt / zählen freilich auch das/die Auto/s. Sind diese in der Mehrzahl vorhanden, so ist eine Aufteilung in der Regel einfach. Problematisch wird es, wenn das gemeinsame Familienauto auf Leasingbasis oder kreditfinanziert ist und beide Partner darauf angewiesen sind. Hier eine Patentlösung vorzugaukeln wäre fahrlässig, jedoch stellt sich nach genauerer Betrachtung einer so ziemlich jeden Scheidungsthematik auch diese Frage im Einzelfall als lösbar heraus.
Schließlich sei noch auf die Möglichkeit hingewiesen über die üblichen Formulierungen hinausgehende Vereinbarungen zu treffen. So kann beispielsweise statt des Anspruches auf Hinterbliebenenpension eine Ablebensversicherung zu Gunsten des Ex-Partners vereinbart werden, oder kann die Schenkung des ehelichen Hauses an die gemeinsamen Kinder schuldrechtlich wirksam avisiert werden. Wenngleich eine solche Vereinbarung noch nicht den Eigentumsübergang als solchen festschreibt, so bedeutet sie dennoch (bei Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses) eine einklagbare Verpflichtung zu Übertragung des Eigentums auf die Kinder, sobald die Bedingung/die Frist eingetreten oder erfüllt ist.
So speziell wie eine jede Ehe, so speziell ist freilich auch eine jede Scheidung. Keine Thematik gleicht der anderen, weswegen es auch keine 0815-Scheidung geben kann. Wenngleich die Versuchung oft nahe liegt, mit wenigen Kreuzen am Scheidungsantrag und -Vergleich das Ende der Ehe zu besiegeln, so zeigt sich doch die Qualität der Beratung und die Zufriedenheit der Klienten/Medianden nicht primär in der zeitlichen Nähe zwischen erster Kontaktaufnahme mit Mediator/Jurist, sondern viel mehr darin, ob im Rahmen der Mediation/Beratung auch an unwahrscheinliche Eventualitäten Rücksicht genommen wurde. Hier hilft freilich die Erfahrung aus 9 Jahren Scheidungsberatung und Mediation.
Also bei einem Unterhalt nach § 55a von € 150.- beträgt die Witwenpension maximal (je nach Abzügen) auch € 150.-
[ii] Nachdem eine Voraussetzung für die Leistung der PVA ist, dass der Unterhalt “wie in aufrechter Ehe” geleistet wird, ist es zielführend, wenn knapp vor der Scheidung (2-3 Monate reichen) ein entsprechender Unterhalt vereinbart wird.
[iii] Möglicherweise aus konfessionellen Gründen
[iv] Gegebenenfalls auch gemeinsam mit einem Antrag auf Verfahrenshilfe, welcher ebenso bei Gericht in der Einlaufstelle aufliegt
[v][v][v] Diese Bestätigung wird nicht von allen Gerichten verlangt, verpflichtend ist jedenfalls der Hinweis darauf, dass ein Unterbleiben der Beratung negative Folgen haben kann
[vi] Unter Berücksichtigung der allfälligen Folgen für Sozialleistungen wie beispielsweise Mindestsicherung
[vii] Im Rahmen der einvernehmlichen Scheidung muss man sich nicht an jene Stehsätze halten, die bei der Vermögensaufteilung nach einer strittigen Scheidung gelten. Nicht unerwähnt sei, dass diese strittigen Aufteilungen nur in weniger als 5 (!!) Prozent aller Scheidungen greifen.
[viii] Siehe Schwarzenbacher in Wanderer/Handbuch Mediation (WEKA Verlag)
[ix] Hier sei auf die Möglichkeit des § 98 EheG hingewiesen (Stichwort Ausfallsbürgschaft)
http://mediationwanderer.wordpress.com/2016/02/17/zur-einver...
Quelle: mediationwanderer.wordpress.com/2016/02/17/zur-einvernehmlichen-scheidung/
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