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Verordnung über Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der Berufsanerkennung von Gesundheitspsychologen und Klinischen Psychologen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Psychologenverordnung) StF: BGBl. II Nr. 408/1999

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 4 des EWR-Psychologengesetzes, BGBl. I Nr. 113/1999, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Prüfung der Gleichwertigkeit ..... §§ 1 bis 3
Ausgleichsmaßnahmen ..... § 4
Anpassungslehrgang ..... § 5
Eignungsprüfung ..... § 6
Wiederholung der Ausgleichsmaßnahme ..... § 7
Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs ..... § 8
Sprachliche Gleichbehandlung ..... § 9
Umsetzung von Unionsrecht ..... § 10


Prüfung der Gleichwertigkeit

§ 1. Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die eine Anerkennung ihrer Berufsberechtigung als Gesundheitspsychologe oder als Klinischer Psychologe in Österreich beantragen, haben die Gleichwertigkeit ihrer in eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbenen fachlichen theoretischen und praktischen Qualifikation von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen prüfen zu lassen. Erforderlichenfalls ist zur Prüfung der Gleichwertigkeit der Qualifikation ein Sachverständigengutachten einzuholen.

§ 2. Der Antrag auf Prüfung der Gleichwertigkeit der fachlichen theoretischen und praktischen Qualifikation ist beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen einzubringen. Dem Antrag sind jedenfalls folgende Unterlagen anzuschließen:
        
  1. Nachweis der Staatsangehörigkeit,
  2. Diplom im Sinne der §§ 1, 2 oder 3 EWR-Psychologengesetz,
  3. Bescheinigung des Herkunftsstaates, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde,
  4. Nachweise gemäß § 3,
  5. Beschreibung des Berufsbildes im Herkunftsstaat,
  6. Nachweis eines Wohnsitzes oder eines Zustellbevollmächtigten in Österreich.
§ 3. (1) Zum Nachweis der erfolgreichen spezifischen Ausbildung zum Gesundheitspsychologen oder zum Klinischen Psychologen sind insbesondere Nachweise vorzulegen über
 
  1. die Bezeichnung der ausländischen Ausbildungseinrichtung,
  2. die Ausbildung zum Erwerb der jeweils fachlichen theoretischen und praktischen Qualifikation in Gesundheitspsychologie oder in Klinischer Psychologie,
  3. die Dauer der Ausbildung zum Erwerb der fachlichen Qualifikation in Theorie und Praxis,
  4. die Ausbildungsinhalte zum Erwerb der fachlichen Qualifikation einschließlich der Vorlage des Ausbildungscurriculums,
  5. das Ausmaß der Supervision, die die gesundheitspsychologische oder klinisch-psychologische Tätigkeit begleitet hat,
  6. die jeweilige fachliche Qualifikation des Lehrpersonals zur Vermittlung der Ausbildungsinhalte,
  7. die Absolvierung praktischer Tätigkeit samt Beschreibung der Inhalte und Aufgaben der Tätigkeit in Gesundheitspsychologie oder in Klinischer Psychologie im Rahmen einer im psychosozialen Feld bestehenden Einrichtung des Gesundheits- oder Sozialwesens sowie
  8. Kenntnisse, die während einer gesundheitspsychologischen oder klinisch-psychologischen, rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit erworben wurden.
(2) Hat die Durchführung des Prüfverfahrens die Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation ergeben, ist dem Anerkennungswerber ein Bescheid darüber auszustellen.


Ausgleichsmaßnahmen

§ 4. (1) Hat das Prüfverfahren ergeben, dass wesentliche Unterschiede gemäß §§ 3 und 4 EWR-Psychologengesetz hinsichtlich der fachlichen Qualifikation aufgrund der Ausbildung bestehen, so ist zu prüfen, ob die vom Anerkennungswerber während seiner Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede ganz oder teilweise abdecken. Bestehen nach Berücksichtigung der Berufserfahrung noch wesentliche Unterschiede, so sind
  1. die Fachgebiete, über die eine Eignungsprüfung einschließlich praktischer Inhalte abzulegen ist und die Art der Prüfung sowie
  2. die Dauer eines Anpassungslehrgangs samt allfälliger Zusatzausbildung in theoretischen Ausbildungsinhalten einschließlich der erforderlichen Qualifikation des Gesundheitspsychologen oder Klinischen Psychologen als Supervisor
von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen als mögliche Ausgleichsmaßnahmen mit Bescheid vorzuschreiben.

(2) Die Eignungsprüfung sowie eine allfällige Zusatzausbildung über theoretische Ausbildungsinhalte sind in Ausbildungseinrichtungen, die gemäß dem Psychologengesetz 2013, BGBl. I Nr. 182/2013, anerkannt worden sind, zu absolvieren.

(3) Der Anerkennungswerber hat, sofern das Niveau der Ausbildung im Herkunftsstaat des Antragstellers dem Artikel 11 Buchstabe c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, entweder die Eignungsprüfung oder den Anpassungslehrgang als eine der im Bescheid festgelegten Ausgleichsmaßnahmen zu wählen und dies dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen schriftlich innerhalb der im Bescheid genannten Frist bekannt zu geben. Weiters hat der Anerkennungswerber bis längstens eine Woche nach Beginn der gewählten Ausgleichsmaßnahme namentlich die anerkannte Ausbildungseinrichtung gemäß den §§ 5 Abs. 2 oder 6 Abs. 2 sowie die Praktikumseinrichtung oder die Gesundheitspsychologen oder Klinischen Psychologen gemäß den §§ 5 Abs. 1 oder 6 Abs. 2 schriftlich dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen bekannt zu geben.

(4) Sofern das Niveau der Ausbildung im Herkunftsstaat des Antragstellers dem Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, kommt dem Anerkennungswerber keine Wahlmöglichkeit der Ausgleichsmaßnahmen zu.


Anpassungslehrgang

§ 5. (1) Inhalt des Anpassungslehrgangs ist die Ausübung der Gesundheitspsychologie oder der Klinischen Psychologie bei einem freiberuflich tätigen Gesundheitspsychologen oder Klinischen Psychologen oder im Rahmen einer Einrichtung gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 des Psychologengesetzes jeweils unter der Verantwortung eines entsprechend fachlich qualifizierten Gesundheitspsychologen oder Klinischen Psychologen einschließlich begleitender Supervision durch einen fachlich qualifizierten Gesundheitspsychologen oder Klinischen Psychologen. Die fachliche Qualifikation des jeweiligen Gesundheitspsychologen oder Klinischen Psychologen ist durch eine zumindest seit fünf Jahren bestehende einschlägige Berufsberechtigung gegeben.

(2) Der Anpassungslehrgang hat erforderlichenfalls eine Zusatzausbildung in gemäß § 7 Abs. 1 des Psychologengesetzes 2013 anerkannten Ausbildungseinrichtungen nach Maßgabe der festgestellten fehlenden Kenntnisse über konkrete theoretische Ausbildungsinhalte samt Prüfung vorzusehen.

(3) Der Anpassungslehrgang ist in der Dauer von längstens drei Jahren festzulegen und zu bewerten. Ein Jahr umfasst einen Umfang von zumindest 1000 Stunden. Die Bewertung des Anpassungslehrgangs erfolgt durch je einen schriftlichen Bericht des gesundheitspsychologischen oder klinisch-psychologischen Supervisors sowie des verantwortlichen Gesundheitspsychologen oder Klinischen Psychologen an das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen. Die Berichte enthalten zumindest Angaben über den Beginn, eine Beschreibung des gesamten Verlaufs sowie eine Bewertung, ob die Tätigkeit im Rahmen des Anpassungslehrgangs erfolgreich absolviert worden ist.


Eignungsprüfung

§ 6. (1) Die Eignungsprüfung hat ausschließlich die beruflichen Kenntnisse des Anerkennungswerbers in den im Bescheid festgelegten Fachgebieten einschließlich praktischer Inhalte nach Maßgabe der bei der Prüfung der Gleichwertigkeit festgestellten fehlenden Kenntnisse im Hinblick auf die Ausübung der Gesundheitspsychologie oder der Klinischen Psychologie zum Gegenstand. Die Einrichtungen gemäß § 4 Abs. 2 haben zumindest einmal im Jahr einen Termin für die Absolvierung einer Eignungsprüfung vorzusehen.

(2) Die Eignungsprüfung umfasst eine abschließende Prüfung nach Vermittlung theoretischer Lehrinhalte in den gemäß § 7 Abs. 1 des Psychologengesetzes anerkannten Ausbildungseinrichtungen und/oder eine Reflexion des Anerkennungswerbers über die im Bescheid vorgeschriebene Supervision bei einem Gesundheitspsychologen oder Klinischen Psychologen mit einer zumindest seit fünf Jahren bestehenden einschlägigen Berufsberechtigung.

(3) Über die erfolgreiche oder nicht erfolgreiche Absolvierung ist hinsichtlich der Eignungsprüfung eine Bestätigung vom Leiter der anerkannten Ausbildungseinrichtung, hinsichtlich der Reflexion von jenem Gesundheitspsychologen oder Klinischen Psychologen, der die Reflexion durchgeführt hat, eine schriftliche Bewertung auszustellen.


Wiederholung der Ausgleichsmaßnahme

§ 7. Ist die gewählte Ausgleichsmaßnahme nicht erfolgreich absolviert worden, ist ein Wechsel der Ausgleichsmaßnahme nicht zulässig. Eine einmalige Wiederholung der Eignungsprüfung oder eine einmalige Verlängerung des Anpassungslehrgangs sind möglich. Die Wiederholung der Eignungsprüfung kann auch in einer anderen anerkannten Ausbildungseinrichtung erfolgen. Auf Grund eines Antrags des Anerkennungswerbers entscheidet die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Verlängerung des Anpassungslehrgangs.

Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs

§ 8. (1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die beabsichtigen, Dienstleistungen im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2005/36/EG und Artikels 37 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu erbringen, haben vor der Berechtigung zur Aufnahme ihrer Tätigkeit in der Republik Österreich die Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation gemäß den §§ 1 bis 7 prüfen zu lassen und allfällige Ausgleichsmaßnahmen zu absolvieren. Eine Eintragung in die Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen oder die Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen erfolgt nicht.

(2) Hat die Durchführung des Prüfverfahrens die Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation ergeben oder sind die vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen erfolgreich absolviert worden, erteilt die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen die schriftliche Mitteilung über die Zulässigkeit der Aufnahme der beruflichen Tätigkeit als Gesundheitspsychologe oder als Klinischer Psychologe in der Republik Österreich.


Sprachliche Gleichbehandlung

§ 9. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist jeweils die geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Umsetzung von Unionsrecht

§ 10. (1) Durch diese Verordnung werden
  1. die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 95 vom 09.04.2016 S. 20,
  2. das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2015 des Gemischten Ausschusses, ABl. Nr. L 148 vom 13.06.2015 S. 38,
in österreichisches Recht umgesetzt.

Quelle: www.ris.bka.gv.at, Fassung vom 14.07.2016
Link zur aktuellen Fassung: www.ris.bka.gv.at

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